Aktuelles
Orientierung über die Aktivitäten des VSG in Sachen Projekt Pavillon Nouvel bei der Schifflände Niederuster und Servitut Nr. 1916
Vorgeschichte: Mit Besorgnis stellte 1929 der Ustermer Dr. E.Stadler (damals Gemeindepräsident) fest, dass am gegenüberliegenden Ufer des Sees eine ganze Reihe von Ferienhäuschen direkt ans Wasser gebaut wurde. Er gründete den Verband zum Schutz des Greifensees (VSG) um eine weitere Verbauung des Ufers zu verhindern. In der Umgebung der Schifflände Uster wurde damals ein neuer Weg gebaut, der die
Grundstücke einiger Landwirte trennte und am Seeufer Restflächen entstehen liess. Der VSG konnte diese kaufen, wobei die Verkäufer zur Bedingung machten, dass darauf ein Bauverbot eingetragen werde. Nachdem dies 1933 geschehen war (Servitut-Nr. 1916 zu Gunsten des VSG und der vorherigen Landbesitzer), übergab der VSG die betreffenden Grundstücke dem Kanton zu treuen Handen. Es handelt sich um den
ca. 800 m langen Uferstreifen zwischen Schifflände und Aabach, ungefähr 2 ha Wiese und 1 ha Wald. Das eingetragene Bauverbot gilt für dieses ganze Gebiet.
Am 4. Dezember 2007 erteilte die Kant. Baudirektion die Baubewilligung für das Seerestaurant “La boîte“ aus rostendem Eisenblech auf einer Wiese direkt neben der Schifflände Uster. Dies, nachdem sie im November 2003 für das gleiche Projekt keine Bewilligung erteilt hatte. Ein Wechsel an der Spitze eines Departements kann eben manchmal Wunder bewirken... Das Grundstück gehört dem Kanton (siehe
oben). Die Terrasse über dem Wasser, die wir im Rekurs vom 8.2.03 erfolgreich bekämpft hatten) wurde nicht bewilligt, jedoch erlaubte die Baudirektion eine massive Unterschreitung des Wald- und Gewässerabstands, wogegen der Rheinaubund eine Beschwerde einlegte, die bis heute hängig ist.

Am 11. Dezember 2007 folgte die Baubewilligung der Stadt Uster, welche dem Verein Pavillon Nouvel mit einem Darlehen von Fr. 90 000.- den Ankauf der “Boîte“ ermöglicht hatte.
Am 9. Januar 2008 erhielt der Präsident VSG erstmals einen Hinweis, dass auf dem Grundstück Kat. Nr. C 3226, im Eigentum des Kantons Zürich, (wo der Pavillon geplant ist) und anderen Seeufergrundstücken in der Nachbarschaft seit 1933 ein Servitut mit Bauverbot (!) zu Gunsten des VSG bestehe. Bei der Neuzuteilung der Melioration Uster wurde es 1998, als alle Servitute öffentlich auflagen, nicht
aufgeführt und der VSG auch nie von der beabsichtigten Löschung des Servituts benachrichtigt. Im Rundschreiben dazu hiess es nur, die Eigentümer müssten selbst prüfen, ob alle relevanten Dienstbarkeiten des Altbestandes aufgeführt seien. Der Altbestand im Eigentum des VSG enthielt jedoch keinerlei Servitute. Vom damaligen Vorstand des VSG wusste niemand etwas von dem Servitut zu Gunsten des Verbands
auf einem Grundstück bei der Schifflände Niederuster, das gar nicht Eigentum des VSG war (Vorgeschichte: oben und untenstehender Link). Im März 2000 wurde die Dienstbarkeit dann einseitig aufgehoben, ohne Mitteilung an den VSG, aber erst im August 2003 im Grundbuch gelöscht. Interessant ist, dass der Kanton und die Stadt Uster bereits im Januar 2003 das erste Baugesuch des Vereins Pavillon Nouvel
behandelt hatten, obwohl das Bauverbot noch im Grundbuch eingetragen war.
Am 15. Januar 2008 trafen sich unter der Leitung des Rheinaubunds Vertreter von Naturschutzorganisationen, des Vereins pro Schifflände und des VSG. Man einigte sich auf einen Rekurs gegen die Ausnahmebewilligungen, den aber nur der Rheinaubund einlegen konnte. Bei dieser Gelegenheit orientierte der Präsident des VSG auch über das wieder entdeckte Servitut.
Am 17. Januar 2008 erfuhr der Präsident des VSG von einem Experten im Landwirtschaftsrecht, dass die Wiederherstellung des Servituts von 1933 durchaus möglich sein sollte. Die Meinung im Vorstand des VSG war längst gemacht, dass ein Seerestaurant zwar wünschenswert sei, dieses aber an den Standort des Kiosks (wie im kantonalen Gesamtplan von 1988 festgelegt) und nicht auf die grüne Wiese, die
eine rege genützte Erholungsfläche für die Bevölkerung ist, gehöre. Es ist eines der grundsätzlichen Ziele des VSG, das Seeufer von jeglicher Überbauung freizuhalten.
Am 21. Januar 2008 erhielten der Baudirektor M. Kägi, der Verein Pavillon Nouvel, der Stadtrat Uster und das Notariatsinspektorat eine Orientierung über die Absicht des VSG, die Löschung des Servituts anzufechten, damit nicht bei einem Verkauf oder Abtretung eines Baurechts Unwissenheit über die Sachlage vorgegeben werden konnte.
Am 23. Januar 2008 wurde der Rekurs gegen die heimliche Aufhebung des Servituts, mit der Forderung auf dessen Wiederherstellung und eines vorsorglichen Bauverbots auf dem besagten Grundstück, an den Bezirksrat abgeschickt. Verfasst wurde er von Herrn H. Grob, alt Stadtrat Uster und Kantonsrat, der sich in äusserst verdankenswerter Weise ehrenamtlich für den VSG einsetzte. An einer Pressekonferenz
in Uster, zusammen mit Rheinaubund und Verein Pro Schifflände, wurden die beiden Rekurse vorgestellt.
Im März und April 2008 erfolgten zwei Schriftenwechsel durch uns und durch die Meliorationsgenossenschaft, wobei diese darauf beharrte, dass die einseitige Aufhebung des Servituts rechtens gewesen sei.
Im August 2008 traf ein Brief des Baudirektors M. Kägi beim VSG ein, der anführte, der Kanton habe keine Veranlassung, eine Neueintragung der fraglichen Dienstbarkeit zu bewirken. Ob diese 1998 zu Recht aufgelöst wurde, müsse ein Zivilgericht entscheiden.
Bis zum 18. November 2008 warteten wir auf den Entscheid des Bezirksrats! Er hatte nach so langer Zeit nur beschlossen, er sei nicht zuständig in dieser Sache und verwies uns ans Bezirksgericht, obwohl das nicht am Streitfall beteiligte Notariat Grüningen auf Anfrage erklärt hatte, der Bezirksrat, als Aufsichtsbehörde der Melioration sei für diese sehr wohl zuständig.
Im Dezember 2008 beauftragte der Vorstand des VSG den Rechtsanwalt René Flum, vom Anwaltsbüro Flum, Schlegel, Kempf, Uster, mit der Wahrung unserer Interessen. Er ist, unter anderem, Inhaber des Notariatspatents und deshalb, nach unserer Ansicht, der geeignete Mann, um den Fall vor dem Bezirksgericht zu vertreten.
Am 23. März 2009 wurde von Rechtsanwalt R. Flum beim Friedensrichteramt Uster die Grundbuchberichtigungsklage des VSG gegen die Stadt Uster und den Kanton Zürich eingereicht.
Am 17. Juni 2009 Die Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter in Uster ergab keine einvernehmliche Lösung. Der Fall wurde darauf ans Bezirksgericht überwiesen.
Am 26. Oktober 2009 klagte der VSG beim Bezirksgericht Uster gegen die Stadt Uster und den Kanton Zürich auf Grundbuchberichtigung, d.h. die Wiedereintragung des zu Unrecht gelöschten Servituts Nr.1916.
Am 28. Oktober 2009 hat das Bezirksgericht, auf unseren Antrag hin, das Servitut, vorläufig für die Dauer des Gerichtsverfahrens, wieder in Kraft setzen lassen, was vom Grundbuchamt Uster am 30. Okt. bestätigt wurde.
Im November und Dezember 2009 musste der VSG eine Gerichts-Kaution von zuerst 20 000 Franken und in einem zweiten Schritt total 50 000 Franken beim Bezirksgericht hinterlegen, sonst wäre unsere Klage nicht behandelt worden. Der Vorstand konnte in eigener Kompetenz nur 10 000 Franken sprechen und war nahe daran, aufzugeben, als zwei grosszügige Verbandsmitglieder, die aber ausdrücklich anonym
bleiben wollen, ihm die fehlenden 40 000 Franken, zum Teil als Darlehen, zum Teil als Spende zur Verfügung stellten.
Im April 2010 fordert das Bezirksgericht eine Wiederholung der Delegiertenversammlung
Das Bezirksgericht Uster ist der Auffassung, dass der Beschluss des Delegiertenrates vom 27.3.2008 keine "gehörige Prozessvollmacht" darstelle.
Zunächst hat das Gericht die Vertretung als korrekt erachtet.
Auf Intervention der Stadt Uster und des Kantons Zürich, welche beide seit langem über das Verfahren informiert sind und auch an der Sühnverhandlung die Vertretung nicht beanstandet haben,
ist das Gericht unseres Erachtens zu Unrecht auf diese Prozessvoraussetzung zurückgekommen, was uns zwingt, entweder Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben oder erneut eine Delegiertenversammlung durchzuführen.
Die erneute Durchführung einer Delegiertenversammlung zum gleichen Thema (Streit um die Wiedereintragung der zu Unrecht gelöschten Servitut) ist der ökonomischere und schnellere Weg.
An der Delegiertenversammlung vom 20. Mai 2010 haben die Delegierten, nach einem flammenden Gegenvotum von Stadtrat Th. Kübler, Uster und nach längerer Diskussion,
mit überwältigendem Mehr (17:2) beschlossen, dem Antrag des Vorstands VSG zuzustimmen.
Das heisst der begonnene Prozess am Bezirksgericht Uster wird von Rechtsanwalt R.Flum als Vertreter des VSG weitergeführt.
Ausserdem wurden die bereits erfolgten Handlungen des Vorstands in dieser Sache, inklusive Kautionszahlungen, ausdrücklich genehmigt.
Es ist nun zu hoffen, dass das Gericht endlich zur sachlichen Beurteilung unserer Klage kommt.
Am 3.6.2010 gibt das Gericht unseren Gegenparteien unter Androhung einer Busse eine allerletzte Frist, um ihre Klageantwort endlich einzureichen.
Am 1.7.2010 treffen die Klageantworten ein: 41 Seiten, weit ausholend und zum grossen Teil für den umstrittenen Sachverhalt nicht von Belang.
Am 10.11.2010 erhalten die Delegierten VSG auf Wunsch eines Delegierten eine Zwischenorientierung über den Stand des Verfahrens.
Am 13.12.2010 reicht Rechtsanwalt R.Flum die Replik auf die Klageantwort ein: knapp, präzis auf die Sache bezogen. Nun liegt der Ball wieder beim Gericht.
Am 17.1.2011 verfügt das Gericht, dass zunächst die Frage der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts abgeklärt werden müsse. Dies, nachdem beiderseits schon grosse Summen für die Anwälte ausgegeben wurden (bei Stadt Uster und Kanton natürlich aus der Tasche der Steuerzahler...) und nachdem der Bezirksrat sich seinerzeit als nicht zuständig erklärt und uns ans Bezirksgericht verwiesen hatte!
Am 29.6.2011 fasst das Bezirksgericht Uster den Beschluss, es sei nicht zuständig für die Klage des VSG betreffend Grundbuchberichtigung. Die Streitigkeit sei öffentlich rechtlicher Natur und deshalb Sache von Bezirksrat und Verwaltungsgericht. Der Beschluss des Bezirksrats vom 18.11.08, der damals den VSG auf den zivilen Rechtsweg verwies, binde das Bezirksgericht nicht. Als Resultat dieses
Entscheids soll der VSG eine ermässigte Gerichtsgebühr von Fr. 10 000.- und Entschädigungen an die Gegenparteien von total Fr. 20 500.- bezahlen. Wer hat nun Recht von den beiden Behörden? Soll der VSG zwischen Stuhl und Bank fallen? Diese paradoxe und äusserst unbefriedigende Situation kann der Vorstand nicht auf sich beruhen lassen. Er will an die nächst höhere Instanz, das Obergericht, gelangen
und dort den Beschluss des Bezirksgerichts anfechten. Das höhere finanzielle Risiko wird durch eine entsprechende Zusage beider bisheriger Sponsoren abgedeckt. Gestützt auf den Beschluss der ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 20.5.2010, der den Vorstand ermächtigt, diesen Zivilprozess zu führen, hat er Rechtsanwalt R. Flum beauftragt, gegen den vorliegenden Entscheid des Bezirksgerichts
Berufung einzulegen.
Am 1.9.2011 wird von unserem Anwalt fristgerecht die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 29.6.11 ans Obergericht eingegeben.
E. Sutter, Präsident VSG.
Vorgeschichte des Standortes für das Seerestaurant Pavillon Nouvel von H. Grob
VSG Pressemitteilung zum Seerestaurant Pavillon Nouvel im November 2009
VSG - Pressemitteilung - Verrat am Schutz des Greifensees 2010.pdf
Zürcher Oberländer - Teurer Kampf um ein Bauverbot 19.1.2010
Anzeiger von Uster - Artikel vom 6.11.2009
Anzeiger von Uster - Artikel vom 30.4.2010
Verein pro Schifflände Uster